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Aufstellung der Vorschlagsliste für die Schöffen gem. § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

  • Autorenbild: D.König
    D.König
  • 3. März 2023
  • 1 Min. Lesezeit

Sie möchten ein Ehrenamt und Verantwortung übernehmen? Dann ist das Schöffenamt vielleicht genau das Richtige! Als Schöffinnen und Schöffen bezeichnet man Personen, die durch eine Wahl zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestimmt worden sind. In diesem Jahr stehen die Wahlen der Schöffen für die Wahlperiode 2024 bis 2028 an. Die Schöffen werden auf Vorschlag der Ortsgemeinderäte gewählt. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es kann sich jeder deutsche Staatsangehörige auf dieses Ehrenamt bewerben. Weitere Voraussetzungen sind in den §§ 32, 33 und 34 GVG genannt. Insbesondere müssen Personen zum Beginn der Amtsperiode mindestens 25 und maximal 70 Jahre sein, in der Gemeinde leben und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen verlangt im hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Eine juristische Vorbildung ist für das Ehrenamt nicht notwendig. Weitere Informationen zum Ehrenamt eines Schöffen finden Sie unter www.schoeffenwahl.de. Bei Interesse an diesem Ehrenamt bewerben Sie sich direkt bei der Ortsgemeinde.


 
 
 

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