Einige Grabstätten auf dem Friedhof werden leider seit einem längeren Zeitraum nicht in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt. Wir verweisen diesbezüglich auf die Bestimmungen des § 25 der Friedhofssatzung zu Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder vorzeitig, nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 15 Jahren, einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Im Interesse aller Friedhofsnutzer wird nochmals dringend auf die Einhaltung dieser Regelung verwiesen.
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