Starkregenereignis am Sonntag, den 25.05.2025
- D.König
- 4. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Immer wiederkehrend hören und lesen wir von Starkregenereignissen mit einhergehenden Sturzfluten und Hochwasser. Leider waren wir dieses mal auch in Mündersbach davon betroffen. Nur wenige Minuten reichten aus um Chaos, Überflutungen und vollgelaufene Keller zu verursachen. Der Ärger und Unmut waren groß und verständlich. Schnell wird da der Ruf nach einem Schuldigen laut!
In den aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben gibt es keinen Anspruch auf umfassenden Schutz vor Lebensrisiken, wozu auch Naturkatastrophen zählen. Bei Hochwasser hat der Gesetzgeber auf Bundesebene festgelegt, dass in Deutschland jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet ist, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen (§5 Abs.2 des Wasserhaushaltsgesetzes).
(Quelle: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes, Ausfertigungsdatum: 31.07.2009, zuletzt geändert am 19.06.2020)
Unabhängig davon sind wir als Ortsgemeinde bemüht, im Rahmen unserer Möglichkeiten, Maßnahmen zu ergreifen, die uns alle vor solchen Ereignissen schützen. Dies können wir aber nicht alleine, sondern hier sind alle Bürger und Bürgerinnen gefordert mitzuhelfen!
Beispielsweise kann die regelmäßige Straßenreinigung hier unterstützen. Nachfolgend finden sie einen:
Auszug aus der Satzung der Ortsgemeinde zur Straßenreinigung
§ 6 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 7)
2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 8)
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte(§ 9)
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.
§ 7 Besprengen und Säubern der Straße
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. (2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
Wir bedanken uns bei den Gemeindemitarbeitern und allen anderen, die uns bereits heute mit ihrem Einsatz für eine schöne und sichere Ortsgemeinde hilfreich zur Seite stehen. Zuletzt geht unser Dank an die „Freiwillige Feuerwehr“ für ihr beherztes Eingreifen!
Iris Arens, Ortsbürgermeisterin
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